Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen aus-schließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten gleichermaßen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern wie auch mit Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Einzelne Bestimmungen, welche nur für Unternehmergeschäfte Gültigkeit erlangen, sind entsprechend gekennzeichnet. Für Verbrauchergeschäfte werden zusätzlich die angefügten ergänzenden Bestimmungen vereinbart. 

Die umseitigen Vertragsbedingungen werden mit Unterschrift des Auftraggebers Bestandteil dieses Vertrages. Diese gelten auch - in ihrer jeweils geltenden Fassung - für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (inklusive Zusatzaufträge), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn diese werden ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbart. Insbesondere  gelten auch Vertragserfüllungshandlungen  des Auftragnehmers nicht  als  Zustimmung  zu  etwaigen  von  diesen  AGB abweichenden Bedingungen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind im kaufmännischen Verkehr nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 

(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt es die Verbindlichkeit und Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

(4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich vereinbart. siehe bereits Abs 1

(5) Für Nachträge oder Ergänzungen von Vertragsverhältnissen, welche unter der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, gilt Folgendes:

Insoweit in derartigen Nachträgen oder Ergänzungen nicht ausdrücklich und schriftlich einzelne oder auch sämtliche Regelungen dieser AGBs außer Kraft gesetzt werden, geht der Inhalt dieser AGBs der jeweiligen Einzelregelung (lex specialis) in Nachträgen oder Ergänzungen vor, was insbesondere auch für die zu XI. festgelegten Haftungsbeschränkungen gilt. Der allgemeine Grundsatz des Vorganges der „lex specialis“ ist sohin auf unter Geltung dieser AGBs abgeschlossene Verträge nicht anzuwenden. Diese Regelung dient insbesondere dazu, den Auftragnehmer davor zu schützen, dass im Nachhinein aus Anlass von Seiten des Auftraggebers eingeforderten Vertragsnachträgen, Datenschutzerklärungen, Geheimhaltungsvereinbarungen etc. die Wirkung der AGBs - allenfalls auch durch Übersehen einzelner Vertragspassagen - konterkariert wird. 


 

II. PREISANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Der Auftrag des Vertragspartners gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.

(2) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers sind in EURO angegeben und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soferne sie nicht als Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ausgewiesen sind. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und beinhalten die Kosten der Standardverpackung. In den Preisen nicht enthalten sind die Versandkosten (diese sind auf der Website von "STURMFAN" angeführt) sowie sämtliche Zusatzleistungen, soferne nicht anders im Angebot bzw. auf der Website von "STURMFAN" angeführt. Die Preisliste des Auftragnehmers gilt bis auf Widerruf. Allfällige Gebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. 

(3) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. 

(4) Der Auftragnehmer nimmt ausschließlich durch eine schriftliche Bestellbestätigung einen Auftrag des Auftraggebers an. 

(5) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (verbindliche Bestellbestätigung) zustande.

siehe Abs 1


 

III. RECHNUNGEN, WERTANPASSUNG

(1) Rechnungen werden mit der Bestellung zugestellt. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber beauftragt wurden.

(2) Rechnungspreise bzw. Entgelte, die aus Dauerschuldverhältnissen stammen unterliegen einer jährlichen Wertanpassung. Als Maß für die Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Preise bzw. Entgelte werden erstmalig zum 01.01. des auf den Vertragsabschluss/die Bestellung/die Auftragsbestätigung folgenden Jahres durch Vergleich der für den Monat des Vertragsabschlusses/der Bestellung/der Auftragsbestätigung veröffentlichten Indexzahl mit jener des Dezemberindex angepasst. Für die darauffolgenden Jahre gelten als Basis für die Wertsicherungsermittlung die jeweiligen für den Monat Dezember verlautbarten Indexziffern. Die Indexanpassung erfolgt zumindest einmal jährlich.


 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist innerhalb von 8 Kalender-tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Der zu leistende Betrag ist an die Kontoverbindung, die auf der Rechnung angeführt ist zu überweisen. Bei online-Banking Überweisungen ist im Feld "Verwendungszweck" die Rechnungsnummer anzugeben.

(2) Vor der vollständigen Zahlung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Der Auftraggeber, welcher Verbraucher iSd KSchG ist, kann nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers bzw. mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung sowie mit Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehen, aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des ge-
samten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.


 

V. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pa, das entspricht 1% pro Monat bzw. 0,03% pro Tag. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftrag-nehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

 

VI. LIEFERZEIT

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auf-tragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ver-merkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. 

(2) Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferzeit ist grundsätzlich nur ein Zirkatermin und enthalten nicht die Zusage eines Fixtermines. Fixtermine sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen/Beschränkungen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.


 

VII. LIEFERUNG

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und bei Unternehmergeschäften auch auf Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht bei Unternehmergeschäften auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


 

VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.


 

IX. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abho-lung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.


 

X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Liegt für beide Vertragspartner ein Unternehmergeschäft vor, so ist dem Auftragnehmer der Mangel unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe des jeweiligen Auftragsgegenstandes schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Verdeckte Mängel sind unmittelbar, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen; spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme der Auftragsgegenstände. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt der Auftragsgegenstand als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln ausgeschlossen.

(3) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt im Falle eines Unternehmergeschäftes drei Monate ab Übergabe.

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird im Falle eines Unternehmergeschäftes ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer. 

(6) Bei berechtigten Beanstandungen behält sich der Auftragnehmer vor, den Ge-währleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Ersatzlieferung (Austausch) oder Preisminderung zu erfüllen; dies bei Unternehmergeschäften unter Ausschluss anderer Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere des Rechtes auf Wandlung. Dasselbe gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Verbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (wandeln). Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbei-tenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Ab-weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Ver-gleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte La-gerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr zu-rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn dem Auftragnehmer eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrollmethode entsprechende Mangeldokumentation vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.

(14) Handelsübliche Abweichungen von der Vorlage (das sind insbesondere geringfügige Farbabweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren, geringfügige Farbabweichungen zwischen Andrucken und Auflagendrucken oder zwischen End- und Zwischenergebnis, Farbabweichungen zwischen digitaler Vorlage und Ausdruck aufgrund unterschiedlicher Farbkalibrierung bei Bildschirmen) können nicht ausgeschlossen werden und sind kein zur Gewährleistung berechtigender Mangel.

(15) Sofern der Auftragnehmer Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt, werden diese gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers verrechnet.


 

XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde. Der Auftragnehmer haftet im kaufmännischen Verkehr für seine Angestellten oder sonstige Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit dieser Personen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers. 

(2) Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung mit der Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, entgangenen Gewinn und/oder Image-Schäden, außer bei vorsätzlichen Handlungen des Auftragnehmers zu ersetzen und haftet darüber hinaus nicht für Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung. 

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens bis zur Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches Handeln des Auftraggebers verursacht wurde. 

(3) Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ausgeschlossen.

(4) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, je nachdem welcher Tatbestand früher eintritt. 

(5) Die Bestimmungen dieses Punktes XI finden insbesondere auch auf Schäden Anwendung, die aus allfälligen Verletzungen der DSGVO und der jeweils für das Vertragsverhältnis maßgeblichen nationalen Datenschutzgesetze sowie Geheimhaltungsvereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern geschlossen

wurden oder nach Vertragsabschluss vereinbart werden.

(6) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.

(7) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.


 

XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers an-zuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Über-prüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per FTP-Transfer) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computer-ausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten ange-lieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich fol-gende Punkte: 

Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäß ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern. – Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile). – Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mitgedruckt werden. Auf einem Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben nachgemessen werden können. Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:

  • vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
  • „Platzhalter“ für Bilder und Texte;
  • spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;
  • Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);
  • Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vor-gaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;
  • Druckverfahren.

Um Qualitätsminderungen zu vermeiden, sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) ver-wendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als
25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beige-stellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.


 

XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN

(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1), welche vom Auftraggeber beigestellt wurden, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich als Verwahrer im Sinne des ABGB. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung gemäß Absatz (1) beginnt mit Übernahme der Gegenstände und endet 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages (Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftraggeber). Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Er ist auch nicht verpflichtet, die Unterlagen sowie die der Verwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus an den Auftraggeber herauszugeben oder zu verwahren, sondern ist berechtigt, diese Gegenstände zu vernichten bzw. die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. 


 

XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


 

XV. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind vom Auftraggeber wie Auftragnehmer ein Endtermin oder eine Kündi-gungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.


 

XVI. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Platten, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.


 

XVII. URHEBERRECHT

(1) Erbringt der Auftragnehmer für den Auftraggeber kreative Leistungen, insbe-sondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts und so weiter, sodass der Auftragnehmer Urheber oder Miturheber im Sinne des Urheberrechts-gesetzes ist, behält sich der Auftragnehmer alle Werknutzungsrechte vor. Der Auf-traggeber erhält mit Abnahme der Lieferung der Auftragsgegenstände lediglich das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Auftragsgegenstände zu verbreiten; die übrigen Werknutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, bleiben in der Hand des Auftragnehmers unberührt. 

Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Dateien, Dateidatenträger, Filme, Repros und Ähnliches) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke und Ähnliches), insbe-sondere zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken, des gesamten Werkes bzw. Teilen hiervon, sowie Mustern, zu benutzen. Ausgenommen hiervon sind lediglich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen und Daten, wie Fotos, Texte, Pläne, Abzeichen, Logos und Ähnliches, an welchen Einzelteilen Urheberrechte des Auftraggebers oder dritter Personen bestehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. 

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Vorlagen und Daten, insbesondere Fotos, Texte, Videos, Abzeichen und Ähnliches, auf welche Art auch immer zu nutzen, insbesondere dem Auftrag entsprechend zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. 

Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde.

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprü-chen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungs-schutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutz-rechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.


 

XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn

zu überbinden.


 

XIX. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages für die auftragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sind.

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. 

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.


 

XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


 

XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

(1) Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Firma und das Logo des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fotos von Kundenprodukten als Referenz und für Werbezwecke, insbesondere für die Produktion von Imagefoldern und Referenzkatalogen, Publikation in Sozialen Medien im Internet, in Newslettern und auf der Website von "STURMFAN", zu verwenden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den für einen Auftrag zur Verfügung gestellten Fotos von Kundenprodukten, dem Firmenschriftzug und den Logos die Werknutzungsbewilligung ein, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Verarbeitungsrecht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung gelangte Produkte des Auftraggebers als Referenz zu verwenden – z.B. durch Ausstellen in den eigenen Räumlichkeiten, durch Vervielfältigung als Referenzmuster für Marketing und Vertrieb,  oder durch Abbildung in Werbe- und Imagebroschüren, in Sozialen Medien im Internet, in Newslettern oder auf der Homepage des Auftragnehmers. 

Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

(2) Mit Annahme dieser AGBs erklärt der Auftraggeber sich gleichzeitig damit einverstanden, den E-Mail-Newsletter von "STURMFAN" (GS Trade Gmbh) mit Informationen zu Produkten, Dienstleistungen und anderen Neuigkeiten des Unternehmens, zu erhalten. Der Erhalt des Newsletter kann bei jeder Zusendung kostenfrei und problemlos vom Empfänger abgelehnt werden. Der Empfänger kann durch das Anklicken des entsprechenden Links, den Newsletter durch das Absenden der verlinkten E-Mail mit dem Betreff  „Abmeldung vom Newsletter“ abmelden. Die E-Mail-Adresse des Empfängers wird von dem firmeneigenen Newsletter-Verteiler "STURMFAN" herausgenommen und der Kunde erhält somit keinen Newsletter mehr. Eine Abmeldung vom Newsletter kann auch jederzeit über den Versand einer E-Mail an hello@Sturmfan.at erfolgen.


 

XXII. ABWERBEVERBOT

Der Kunde wird hinsichtlich der laufenden Vertragsbeziehungen nur diejenigen Mitarbeiter ansprechen, die ihm von GS Trade für diesen Zweck genannt werden. Der Kunde wird alles unterlassen, was das Ausscheiden eines Mitarbeiters oder Technikers bei GS Trade zur Folge haben könnte, insbesondere jegliche Abwerbeversuche. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Kunde zur sofort fälligen Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern jenes Mitarbeiters, der abgeworben wurde bzw. der versucht wurde, abzuwerben. 


 

XXIII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Für die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des materiellen Rechts, insbesondere des österreichischen IPRG und des EVÜ. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. 

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist Graz. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd KSchG ist dessen Wohnsitzgericht oder das Gericht an seinem Beschäftigungsort örtlich zuständig


 

XXIV. AUFTRAGSABMACHUNG

Bei Unternehmergeschäften bedürfen alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.


 

XXIV. SUBUNTERNEHMER

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen, für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.


 

I. Nutzung Webservices (Login Bereich)

(1) Die Nutzung des Sturmfan.at Login Bereichs erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Der Kundenkontoinhaber haftet für die Richtigkeit sämtlicher im Profil eingegebenen Daten (z.B. Rechnungsadressen inkl. Stammdaten).

(3) Sturmfan.at ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob für angelegte Rechnungsadressen gültige Vollmachten bestehen. Der Kundenkontoinhaber haftet für sämtliche Aktivitäten (Bestellungen, Adressänderungen, etc.) im Konto.

(4) Der Kontoinhaber erklärt, dass er die Zustimmung sämtlicher weiteren Nutzer und Subkonten hat, die Daten zu verwalten (Neuanlage von Nutzern, Neuanlage von Rechnungsadressen, Bearbeiten und Löschen von Nutzern, Rechnungsadressen oder Stammdaten, Zuweisung von Administratorrechten). Ihm obliegt auch die gesamte Nutzer- und Datenverwaltung im Kundenkonto.


 

II. E-Mail-Verkehr

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit Sturmfan.at aktiv per E-Mail zu kontaktieren und personenbezogene Daten (z.B. Rechnungsdaten, Lieferdaten) sowie Bestellungen zu senden.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung unverschlüsselter E-Mails als nicht sicher gilt und "STURMFAN" daher keine Haftung für etwaigen Datenverlust oder Korrektheit der Daten übernimmt.


 

III. Rücktrittsrechte

(1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen, wenn

  • "STURMFAN" – aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(2) Bei Verträgen, die nicht online bei Sturmfan.at geschlossen wurden, hat der Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Rücktrittsfrist beginnt wie folgt zu laufen: 

  • im Fall eines Dienstleistungsvertrags gerechnet ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
  • im Fall eines Kaufvertrags gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat;
  • im Fall eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat;
  • im Fall eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat; 
  • im Falle eines gemischten Dienstleistungs- und Warenlieferungsvertrages, gerechnet ab dem Tag der Inbesitznahme der Ware. 

(4) Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher "STURMFAN" (GS Trade GmbH, Johann Weitzerweg 20, 8041 Graz,  E-Mail: hello@Sturmfan.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt es, wenn der Verbraucher die Erklärung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Hiezu kann das Musterformular Anhang I verwendet werden. 

(5) Folgen des Rücktritts:

Übt der Verbraucher sein gesetzliches Rücktrittsrecht aus, so ist "STURMFAN" dazu verpflichtet, alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme jener Versandkosten, die der Verbraucher für eine andere Versandart als die günstigste von "STURMFAN" angebotene Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall wird dem Verbraucher für die Rückzahlung ein Entgelt berechnet.

"STURMFAN" ist berechtigt, die Rückzahlung bis zum Erhalt der zurückzusendenden Ware oder bis zum Erhalt eines Nachweises, dass die Ware zurückgesandt wurde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) zu verweigern.

Der Verbraucher muss die Ware unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen) ab dem Tag, an dem er "STURMFAN" über den Rücktritt vom Vertrag unterrichtet, an "STURMFAN" zurücksenden oder übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware vor Ablauf der 14-tätigen Frist abgesendet wird.

"STURMFAN" trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Hat der Verbraucher verlangt, dass "STURMFAN" mit der Ausführung von Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat er an "STURMFAN" einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


 

IV.  Beigestellte Materialien und beigestellte Daten

(1) "STURMFAN" übernimmt keine beigestellten Materialien zur Bearbeitung.

(2) Sollte eine gesonderte Überprüfung durch "STURMFAN"  gefordert werden, so werden diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

(3) Bei vom Verbraucher oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten, trägt der Verbraucher bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Eine Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Wird vom Verbraucher kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei "STURMFAN" nicht bestellt, so übernimmt "STURMFAN" keine Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Drucks. Dies gilt auch dann, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(5) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Verbraucher. "STURMFAN" ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie für Sicherungszwecke anzufertigen.

Für beigestellte Materialien gelten zusätzlich folgende Punkte hinsichtlich der Spezifikation:

  • "STURMFAN" ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäß ISO 15930-3),-Format bereitzustellen. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) mitzuliefern.
  • Bilddateien sind als CMYK-Dateien bereitzustellen.
  • Der Verbraucher stellt sicher, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden. 
  • Die Datenmenge beträgt maximal 100 MB. Bei Überschreitung dieser maximalen Datenmenge werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten nach dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
  • "STURMFAN"  steht an den vom Verbraucher beigestellten Materialien bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungsrecht zu.


 

VI. Eigentum und Rechte an eingesetzten Mitteln und Erzeugnissen

(1) Auf Wunsch des Verbrauchers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen – im Eigentum von "STURMFAN".

(2) Wenn "STURMFAN" selbst Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, so erwirbt der Verbraucher mit der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten.

(3) Im Übrigen hat "STURMFAN" das ausschließliche Recht, die von ihr hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. "STURMFAN" ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben.

(4) Der Verbraucher sichert zu, dass er über die Rechte zur jedweden Nutzung, Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der von ihm beigestellten Vorlagen und Materialien verfügt und dass durch die Auftragsausführung durch "STURMFAN" keinerlei wie auch immer gearteten Rechte Dritter verletzt werden.

(5) Werden vom Verbraucher Schriften bzw. eine Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Verbraucher "STURMFAN" zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.


 

VII. Schad- und Klagloshaltung

(1) Wird "STURMFAN" von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzungen aus Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten aufgrund der Durchführung eines Auftrags des Verbrauchers in Anspruch genommen, so hat der Verbraucher "STURMFAN" schad- und klaglos zu halten.

(2) "STURMFAN" muss solche Ansprüche Dritter dem Verbraucher unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Verbraucher auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von "STURMFAN" dem Verfahren bei, so ist "STURMFAN" berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Verbraucher ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schad- und klaglos zu halten.



 

ANHANG I 

Muster-Widerrufsformular 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)


 

An GS Trade GmbH, Johann Weitzerweg 20, 8041 Graz, hello@Sturmfan.at:


 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung: 



 

Bestellt am (*)/erhalten am (*): 



 

Name des/der Verbraucher(s): 


 

Anschrift des/der Verbraucher(s): 



 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): 


 

Datum:


 

(*) Unzutreffendes streichen.